Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit - Vorschriften für nicht-islamische Gottesverehrung [Druckversion]
Vorschriften für nicht-islamische Gottesverehrung
Ein vom algerischen Staatspräsident Bouteflika erlassenes Dekret hat die Religionsausübung aller Gläubigen in Algerien, außer den muslimischen, im Visier.
Algerien: Vorschriften für nicht-islamische Gottesverehrung
Alle Andersgläubigen müssen sich in Religionsvereinigungen zusammenschließen, um ihre Gottesverehrung ausüben zu können.
Ein von Staatspräsident Bouteflika erlassenes Dekret hat die Religionsausübung aller Gläubigen in Algerien, außer den muslimischen, im Visier. Alle Andersgläubigen müssen sich in Religionsvereinigungen zusammenschließen, um ihre Gottesverehrung ausüben zu können. Jegliche öffentliche Bekundung unterliegt der formellen Genehmigung durch den Wali (im Rang eines Präfekten). Dieser kann jede Veranstaltung, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, innerhalb von 48 Stunden vor dem Ereignis absagen oder etwa den Veranstaltungsort ändern: Dieser soll nämlich sicherstellen, dass die religiöse Bekundung unter „hygienischen Gesichtspunkten“ reibungslos verläuft und die öffentliche Ruhe nicht stört.
Basilique Notre-Dame d'Afrique in Algier
Die Organisatoren von religiösen Aktivitäten sind ab sofort gehalten, wenigstens fünf Tage vor dem geplanten religiösen Ereignis beim Wali einen offiziellen Antrag zu stellen. Damit die Initiatoren bekannt werden, fordern die Behörden, dass besagte Erklärung von drei Personen bürgerlichen Rechts unterschrieben wird und detaillierte Auskunft über die Veranstaltung gibt. So müssen Name, Vorname und Wohnung des Organisators, außerdem das Ziel der Veranstaltung, Name und Adresse der Vereinigung sowie der Ort, Tag, die Uhrzeit und die Dauer auf dem Antrag vermerkt werden. Darüber hinaus sind Angaben gefordert zu der geschätzten Anzahl der Teilnehmer und den vorgesehenen Mitteln für die gesamte Zeremonie.
Wenn diese Erklärung durch eine offiziell beauftragte Person beim Wali abgegeben worden ist, erhält sie eine Empfangsbestätigung, die auf Nachfrage jederzeit den Behörden vorgezeigt werden muss. Darauf müssen die Namen – samt Passnummer sowie Ausstellungsort - und Adressen der Organisatoren aufgeführt werden, die geschätzte Anzahl der Teilnehmer, der Ort, das Datum und die Uhrzeit sowie die Dauer der Veranstaltung. Eine eigens eingerichtete Kommission unter Vorsitz des Religionsministers soll die Befolgung der Anweisungen sicherstellen. Ihr gehören Vertreter des Verteidigungs-, Innen- und Außenministeriums, der nationalen Sicherheit, der Gendarmerie sowie der nationalen Menschenrechtsorganisation an.
Obgleich der Gesetzgeber keine der Religionen speziell erwähnt, wird davon ausgegangen, dass sich diese Maßnahmen im Wesentlichen auf den Bekehrungseifer der Evangelisten beziehen. In der Tat scheinen die Aktionen der Evangelisten in der Kabylei (östlich von Algier) den algerischen Behörden seit Jahren Probleme zu bereiten. Missionare predigen in Schulen und anderen stillgelegten Gebäuden und halten dort Messfeiern ab. Angeblich greift dieses Phänomen bereits auf den Süden des Landes über – und das will sich der Gesetzgeber wohl nicht mehr bieten lassen.
Da das Dekret auf keine Religion Bezug nimmt, werden dessen Forderungen natürlich auch die Riten der großen christlichen Gemeinschaften betreffen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die nicht sehr effektive algerische Verwaltung diese Forderungen überhaupt durch- bzw. umsetzen kann. Der zu diesem Themenkomplex befragte katholische Geistliche in Algier bleibt vorerst gelassen: das Dekret sei in größeren Städten nicht umzusetzen. Für ihn sei Bouteflika mit diesem Dekret den islamistisch geprägten Gruppen entgegengekommen.